Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Live Congress Leoben BetriebsgmbH

danke, Parken

I. Geltungsbereich, Reservierung, Vertragsabschluss

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für alle Vereinbarungen zwischen der Live Congress Leoben BetriebsgmbH (in weiterer Folge kurz: LIVECON) und dem Vertragspartner, welche die Überlassung von Räumlichkeiten zu Veranstaltungszwecken, sowie sonstige vereinbarte Zusatzleistungen betreffen.
  2. Der Vertragspartner hat eine schriftliche oder telefonische Anfrage mit einem Terminwunsch an die LIVECON heranzutragen. Diese Anfrage begründet keinen Anspruch auf Vergabe des angegebenen Termins. Angefragte Terminwünsche werden von der LIVECON geprüft, schriftlich bestätigt und unverbindlich vorgemerkt. Bereits bei der Terminvormerkung hat der Vertragspartner folgende Informationen und Daten bekannt zu geben: Kontaktdaten (Firmenname, Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse), Rechnungsadresse (sofern diese abweicht), Raumreservierung, Zusatzleistungen.
  3. Die LIVECON lässt dem Vertragspartner schriftlich eine Nutzungsvereinbarung zukommen, welche innerhalb von 14 Tagen rechtsgültig unterfertigt bei der LIVECON eingegangen sein muss. Sobald die unterfertigte Nutzungsvereinbarung vorliegt, ist die Buchung verbindlich. Sollte die Nutzungsvereinbarung nicht binnen 3 Wochen, gerechnet ab Zusendung an den Vertragspartner bei der LIVECON eingegangen sein, so erlöscht die Terminvormerkung automatisch.

Dem Vertragspartner werden bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Brandschutzordnung und aktuelle Preisliste ausgehändigt, wobei auch die elektronische Übermittlung der Unterlagen bzw. Übermittlung der Links zu den Unterlagen als Aushändigung im Sinne dieser Bestimmung gilt. Alle dem Vertragspartner zur Kenntnis gebrachten Unterlagen stellen einen integrierenden Bestandteil der Nutzungsvereinbarung dar.

II. Vertragsgegenstand, Übergabe, Rückstellung

  1. Vertragsgegenstand sind ausschließlich jene Räumlichkeiten, Flächen, Einrichtungen und Leistungen, die in der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich als solche angeführt sind. Die Benützung sonstiger Objekte bzw. Inanspruchnahme darüberhinausgehender Leistungen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
  2. Die Benützung bzw. Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten steht dem Vertragspartner ausschließlich zur vereinbarten Zeit, zum vereinbarten Zweck und Umfang zu. Etwaige Abweichungen davon bedürfen der vorherigen, schriftlicher Zustimmung der LIVECON. Das Niveau der Veranstaltung, sowie die Handlungen des Vertragspartners müssen der Vereinbarung entsprechen und dürfen den Ruf der LIVECON nicht gefährden.
  3. Der Vertragspartner ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der LIVECON berechtigt Rechte aus dieser Vereinbarung entgeltlich oder unentgeltlich, zur Gänze oder teilweise an einen Dritten weiterzugeben.
  4. Der Vertragspartner überprüft die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten, Flächen bzw. Einrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin und bestätigt, dass sie den Anforderungen der Veranstaltung entsprechen. Beanstandungen sind bei der Übernahme des Vertragsgegenstandes geltend zu machen, nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.
  5. Sämtliche zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten, Flächen bzw. Einrichtungen sind widmungsgemäß, zweckangemessen, fachmännisch und pfleglich zu behandeln und nach Ablauf der vereinbarten Zeit im übernommenen Zustand an die LIVECON zurückzustellen und eingebrachtes Inventar auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu entfernen.

III. Entgelt, Zahlungsbedingungen

  1. Das vereinbarte Entgelt (Entgelt für die Überlassung von Räumlichkeiten, Flächen und Einrichtungen, Entgelt für sonstige vereinbarte Zusatzleistungen) wird von der LIVECON in Rechnung gestellt. Die Grundlage hierfür bildet die in der Vereinbarung ausgewiesene Summe. Die LIVECON ist berechtigt, den vereinbarten Gesamtbetrag bzw. eine Anzahlung in der vereinbarten Höhe im Vorhinein vom Vertragspartner zu verlangen.
  2. Zusätzlich entstandene Kosten, die nicht Teil der Vereinbarung sind, werden nach Beendigung der Veranstaltung nach Aufwand berechnet und in Rechnung gestellt.
  3. Die LIVECON behält sich ausdrücklich vor vom Vertragspartner eine Kaution zu verlangen, wobei die Kautionshöhe vorab von der LIVECON festgelegt wird.
  4. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Liegt Zahlungsverzug vor, werden pro Mahnung Mahnspesen in der Höhe von EUR 15,00 sowie gesetzliche Verzugszinsen berechnet.

IV. Vertragsrücktritt durch LIVECON

  1. LIVECON ist berechtigt bei wesentlichen Vertragsverletzungen durch den Vertragspartner unbeschadet weitergehender Ansprüche und Rechte von der Nutzungsvereinbarung durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und zwar insbesondere, wenn:
    1. der Vertragspartner trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen die vereinbarte Anzahlung, Kaution bzw. den Gesamtbetrag nicht rechtzeitig entrichtet,
    2. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die beabsichtigte Veranstaltung gefährdet erscheint bzw. die Sicherheit der Besucher bei Veranstaltungsdurchführung gefährdet ist,
    3. die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten infolge höherer Gewalt oder eines nicht durch LIVECON vertretbaren Verschuldens nicht zur Verfügung stehen,
    4. über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird,
    5. der Vertragspartner aus früheren Verträgen mehr als 30 Tage im Zahlungsrückstand ist.
    6. die beabsichtigte Veranstaltung oder Handlungen des Vertragspartners gegen gesetzliche bzw. behördliche Vorschriften oder gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen,
    7. der gegenständliche Vertrag unter Darlegung irreführender oder falscher Angaben abgeschlossen wurde bzw. die beabsichtigte Veranstaltung geeignet erscheint, den Ruf der LIVECON zu gefährden.
  2. Die Beurteilung, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt obliegt alleine der LIVECON.
  3. Der Vertragspartner ist bei Vertragsrücktritt gemäß Punkt 1. nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der LIVECON berechtigt. Allenfalls bereits geleistete Anzahlungen sind abzüglich der der LIVECON nachweislich entstandenen Kosten an den Vertragspartner zurückzuzahlen.

V. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner

  1. Tritt der Vertragspartner aus einem nicht von der LIVECON zu vertretenden Grund von der Nutzungsvereinbarung zurück oder führt dieser die Veranstaltung aus welchem Grund auch immer nicht durch, ist er verpflichtet folgende Stornogebühren zu bezahlen:
    1. Bei Rücktritt bis zu 90 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 25 %
    2. Bei Rücktritt bis zu 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 50 %
    3. Bei Rücktritt bis zu 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 75 %
    4. danach: 100 %
  2. Stornierungen sowie Umbuchungen bedürfen jedenfalls der Schriftform und Erhalten ihre Gültigkeit durch schriftliche Rückbestätigung durch die LIVECON. Für die Fristenberechnung ist jeweils der Tag des Einlangens der Rücktrittsmitteilung bei der LIVECON relevant.
  3. Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz verschuldensunabhängig zu bezahlen. Die Stornogebühren sind jeweils vom Gesamtbetrag des vereinbarten Entgelts zu berechnen.

VI. Abhaltung der Veranstaltung

  1. Der in der Nutzungsvereinbarung genannte Vertragspartner gilt, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, als allein verantwortlicher Veranstalter der vertragsgegenständlichen Veranstaltung. Sind mehrere Personen Vertragspartner haften sie zur ungeteilten Hand.
  2. Der Vertragspartner hat der LIVECON einen Verantwortlichen (Name und Telefonnummer der Ansprechperson) bekanntzugeben, der während der Veranstaltungsdauer und der Auf- und Abbauzeit stets anwesend bzw. erreichbar ist. Die angeführte Ansprechperson gilt vom Vertragspartner als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens der LIVECON mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegen zu nehmen. Sollte der Verantwortliche weder anwesend noch erreichbar sein, so gilt die LIVECON als vom Vertragspartner ermächtigt, als zweckdienlich erscheinende Maßnahmen ohne vorherige Verständigung des Vertragspartners auf dessen Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
  3. Die LIVECON übt während der Veranstaltung sowie dem Auf- und Abbau die Aufsicht über die überlassenen Räumlichkeiten aus. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals der LIVECON in allen die Nutzungsvereinbarung, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Brandschutzordnung betreffenden Fragen ist Folge zu leisten. Dem Personal der LIVECON ist jederzeit ein Zutrittsrecht zu den vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten zu gewähren.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der LIVECON bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn genaue Informationen inkl. maßstabgetreuer Pläne (Organisations- und Ablaufplan) über die Veranstaltung, technische bzw. personelle Erfordernisse sowie Programmabläufe nachweislich zu übermitteln. Kommt es zu Änderungen nach dieser Frist, sind die dadurch entstandenen Kosten vom Vertragspartner zu übernehmen. Werden die benötigten Informationen nicht fristgerecht übermittelt, übernimmt die LIVECON keinerlei Gewähr für die Bereitstellung der benötigten technischen oder personellen Ausstattung bzw. Einrichtung.
  5. Im vereinbarten Entgelt sind Auf- und Abbauzeiten (Aufbau: 3 Stunden vor Veranstaltungsbeginn, Abbau: 2 Stunden nach Veranstaltungsende) enthalten. Das Entgelt für Ball- und Tanzveranstaltungen umfasst den Aufbau am Veranstaltungstag ab 8:00 Uhr und den Abbau am Folgetag. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der vereinbarten Auf- und Abbauzeit verantwortlich. Eine Inanspruchnahme der Räumlichkeiten zum Zweck des Auf- bzw. Abbaus über diese Dauer hinaus ist gesondert zu vereinbaren, wobei das Auf- und Abbauentgelt lt. aktueller Preisliste dem Vertragspartner zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Erfolgt der Abbau nicht fristgerecht, unvollständig oder verbleiben der LIVECON nicht zuordenbare Gegenstände (Dekorationen, Ausstellungsstücke, etc.) in den Räumlichkeiten, hat die LIVECON das Wahlrecht, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners durchführen zu lassen oder dem Vertragspartner zusätzliches Auf- und Abbauentgelt laut geltender Preisliste in Rechnung zu stellen. Für Schäden, die der LIVECON aus der nicht zeitgerechten Räumung erwachsen, haftet der Vertragspartner. Dies gilt insbesondere auch für entgangenen Gewinn.
  6. Jegliche Verkaufstätigkeit sowie die Ausübung sonstiger Gewerbe in den Veranstaltungsräumlichkeiten bedürfen der schriftlichen Genehmigung der LIVECON, wobei der Nachweis für die jeweilige Gewerbeberechtigung vom Vertragspartner zu erbringen ist.
  7. Jede Art von Werbetätigkeit (Plakate, Flyer, Prospekte, etc.) in den Veranstaltungsräumlichkeiten bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die LIVECON. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial ist vor Veröffentlichung der LIVECON vorzulegen. Die LIVECON ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, insbesondere, wenn sie ihre Interessen zu beeinträchtigten droht.
  8. Die Bewirtschaftung der Garderoben obliegt ausschließlich der LIVECON. Die Gebühren dafür sind von den Veranstaltungsbesuchern zu entrichten.
  9. Die Ton- und Lichttechnik sowie die Bedienung sonstiger technischer Ausstattung darf ausschließlich durch die LIVECON bzw. durch ein von ihr genehmigtes, konzessioniertes Fachunternehmen (Zustimmung durch LIVECON notwendig) vorgenommen werden.
  10. Für die gastronomische Versorgung empfiehlt die LIVECON Cateringpartner aus der Region, welche vom Veranstalter frei gewählt werden können. Diesbezüglich ist durch den Vertragspartner eine gesonderte Vereinbarung mit einem solchen Unternehmen zu treffen. Jede vom Vertragspartner organisierte gastronomische Versorgung ist mit den Verantwortlichen der LIVCEON im Hinblick auf den erforderlichen Organisationsaufwand abzusprechen. Bei Veranstaltungen mit Kartenverkauf wird die gesamte gastronomisch Versorgung durch den Betreiber des Tagungungscafés durchgeführt.
  11. Die gesamte Reinigung sowohl vor der Veranstaltung, während der Veranstaltung als auch die Endreinigung werden von der LIVECON bzw. von einem von ihr beauftragten Unternehmen durchgeführt. Für Ball- und Tanzveranstaltungen wird ein Reinigungsgebührenzuschlag lt. aktueller Preisliste eingehoben. Die LIVECON behält sich das Recht vor, bei außerordentlicher Verschmutzung der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten zusätzliche Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.
  12. Für den während einer Veranstaltung anfallenden Restmüll übernimmt die LIVECON bzw. ein von ihr beauftragtes Unternehmen die Entsorgung, vorausgesetzt die geltenden Vorschriften zur Mülltrennung und Abfallordnung werden vom Vertragspartner entsprechend eingehalten. Jeglicher anfallender Sonder- und Sperrmüll ist vom Vertragspartner selbst zu entsorgen.

VII. Sicherheit

  1. Alle sicherheitstechnischen Vorschriften, gesetzliche und behördliche Auflagen, die Brandschutzordnung sowie die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen vom Vertragspartner eingehalten werden.
  2. Folgende Personenzahlen für Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der LIVECON sind gestattet:
    1. gesamte Veranstaltungsstätte der LIVECON: max. 1000 Personen
    2. Congress Saal: max.860 Personen
    3. Erzherzog Johann-Saal: max. 200 Personen
    4. Peter Tunner-Saal max. 120 Personen
    5. Foyer-Arkadengang max. 100 Personen

Die Einhaltung der vorgeschriebenen Personenanzahl ist jederzeit vom Vertragspartner durch geeignete Maßnahmen zur Feststellung der Personenzahl nachzuweisen. Der Nachweis muss jederzeit von der LIVECON sowie der Behörde abrufbar sein.

  • Alle Fluchtwege (Gänge, Treppen, Ausgänge ins Freie mit Sicherheitskennzeichnung lt. Kennzeichnungsverordnung), Verkehrswege sowie Notausgänge und Brandschutztüren müssen jederzeit in der gesetzlichen Mindestbreite freigehalten werden und unverschlossen sein. Notbeleuchtung, Sicherheitskennzeichen, Brandbekämpfungseinrichtungen, Brandmelder, Rauchschutzklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen in voller Breite frei zugänglich sein und dürfen nicht verdeckt oder verstellt werden.
  • Bei Abhaltung von Veranstaltungen mit Gefahrenpotential (Pyrotechnische Effekte, Nebeleffekte und Ähnliches) ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrkommando eine Brandsicherheitswache einzurichten. Die Einrichtung kann entfallen, wenn in Absprache mit dem Feuerwehrkommando dieses feststellt, dass auf Grund der Veranstaltungsart eine Brandwache nicht erforderlich ist. Insbesondere ist die Einhaltung der Brandschutzordnung von der Vertragspartnerin sicherzustellen.
  • In allen Räumlichkeiten der LIVECON gilt das gesetzliche Rauchverbot. Für die Einhaltung des gesetzlichen Rauchverbotes ist der Vertragspartner verantwortlich. An bestimmten Stellen im Außenbereich sind Aschenbecher aufgestellt, wo das Rauchen erlaubt ist.
  • Diverse Ausstattung, wie z.B. Wand- und Deckenverkleidungen, Vorhänge, großflächige Gardinen, Dekoration, Werbematerial dürfen nur nach Absprache mit dem Zuständigen der LIVECON, an bestimmten Plätzen angebracht bzw. aufgestellt werden. Diese muss aus Materialien bestehen, die zumindest schwer brennbar sind (B-s1-d0) oder durch Imprägnierung schwer brennbar gemacht wurden. Dekorationsausstattung muss außer Reichweite der Besucher angebracht werden.
  • In den Veranstaltungsräumlichkeiten dürfen jegliche brennbaren Flüssigkeiten (wie Benzin, Petroleum, etc.) sowie feuergefährliche Gegenstände, mobile, elektrische oder gasbefeuerte Heizgeräte weder verwahrt noch verwendet werden. Zur Beleuchtung darf lediglich elektrisches Licht verwendet werden. Zur Sammlung brennbarer Abfälle sind Behälter mit selbst zufallendem Deckel aus nicht brennbarem Material zu verwenden.
  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei jeder Veranstaltung für eine ausreichende „Erste Hilfeleistung“ (Sanitätsmaterial, Arzt, Rettungswagen, etc.) zu sorgen.
  • Das Mitführen von Tieren ist in allen Räumlichkeiten der LIVECON nicht gestattet. Davon ausgenommen sind das Mitführen von Begleit- und Schutzhunden (Ausweisverpflichtung) sowie Ausstellungen mit Tieren.
  • Die LIVECON ist berechtigt, jedermann den Zutritt in die Veranstaltungsräumlichkeiten zu verweigern bzw. einer Person ein Hausverbot auszusprechen, wenn die Vermutung besteht, dass diese Person stark alkoholisiert ist, unter Drogeneinfluss steht oder Unruhe stiftet.
  • Personen, die Gegenstände mit sich führen, die geeignet sind Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben (Messer, Schusswaffen, etc.) dürfen als Besucher an der Veranstaltung nicht teilnehmen. Für die Einhaltung dieses Verbotes (Besucherkontrolle durch Ordnungsdienst) haftet der Vertragspartner.
  • Bei Abhaltung von Veranstaltungen mit Gefahrenpotential ist in Absprache mit der LIVECON ein Sicherheitsdienst bereitzustellen.

VII. Bauliche Maßnahmen

  • Bauliche oder sonstige Veränderungen (Bohrungen, Einschlagen von Nägeln, Anbringen von Klebebändern etc.) der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten bzw. seiner Einrichtungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der LIVECON und dürfen diese nur zu Lasten und auf Kosten des Vertragspartners vorgenommen werden. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und Gefahr durch ein von der LIVECON genehmigtes, konzessioniertes Unternehmen den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
  • Technische Einrichtungen (Mikrofone, Lautsprecher, Scheinwerfer, etc.) sind sicher zu befestigen. Keinesfalls darf durch Wärmeübertragung oder Strahlung der Ausstattung eine Brandgefahr ausgehen. Aufgelegte Läufer, Teppiche, Kabelführungen, etc. sind stolpersicher zu verlegen und dürfen die Verkehrswege nicht behindern.
  • Der Vertragspartner darf Aufbauten, Einrichtungsgegenstände, Ausstattung, etc. nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der LIVECON in die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten einbringen. Die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten dürfen durch die Einbringung nicht beschädigt werden. Etwaige Aufbauten müssen von einem von der LIVECON genehmigten konzessionierten Unternehmen bzw. fachmännischen Personal unter Einhaltung aller feuer- und veranstaltungspolizeilicher Bestimmungen errichtet werden. Sämtliche mit dem Auf- und Abbau verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  • In der Veranstaltungsräumlichkeit sind beim Aufstellen von Gegenständen oder Tischen, die Schäden am Boden verursachen können, dementsprechende Vorkehrungen zu treffen, insbesondere geeignete Unterlagen zu verwenden.

IX. Fremdfirmen

  1. Für die Beschäftigung von Fremdfirmen durch den Vertragspartner ist die Zustimmung der LIVECON einzuholen. Die LIVECON ist berechtigt die Zustimmung zu versagen, wenn sie der Auffassung ist, dass die jeweilige Fremdfirma nicht zur Verrichtung der Dienstleistungen geeignet ist.
  2. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Brandschutzordnung von der beauftragten Fremdfirma befolgt wird.

X. Gesetzliche Verpflichtungen, behördliche Auflagen

  1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere die Bestimmungen folgender Gesetze in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und einzuhalten sind: Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl 2012/88, Steiermärkisches Baugesetz, LGBl 1995/59, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, LGBl 2012/12, ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz, BGBl 1994/450, Steiermärkisches Jugendschutzgesetz, LGBl 2013/81, Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194, Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014, LGBl 2014/61.
  2. Der Vertragspartner hat alle mit seiner Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen und behördlich vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen und erforderliche behördliche Genehmigungen und Anmeldungen auf seine Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss auf Verlangen der LIVECON vor Beginn der Veranstaltung nachgewiesen werden.
  3. Amtlichen Kontrollorganen und der LIVECON zurechenbare Personen ist jederzeit der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten zu gestatten.

XI. Haftungsbestimmungen

  1. Die LIVECON oder eine ihr zurechenbare Person haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (somit insbesondere nicht für Fälle höherer Gewalt). Die Haftung der LIVECON ist auf den Betrag des vereinbarten Entgelts beschränkt. Insbesondere übernimmt die LIVECON keine Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung der vom Vertragspartner oder Dritten während der Veranstaltung bzw. während des Auf- bzw. Abbaus eingebrachten Objekte.
  2. Der Vertragspartner haftet für alle aus Vorbereitung, Aufbau, Abwicklung und Benützung sowie Abbau entstandene Personen- und Sachschäden (auch Folgeschäden), die durch ihn, ihm zurechenbare Personen oder durch Veranstaltungsbesucher, wem auch immer gegenüber, verursacht werden. Insbesondere trifft den Vertragspartner die Haftung für Schäden oder außergewöhnliche Abnutzung an den vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten und darin befindlicher Einrichtungen und Installationen. Weiters haftet der Vertragspartner für Gesundheitsschäden, die auf Lärmbeanspruchungen während einer Veranstaltung zurückzuführen sind.
  3. Der Vertragspartner haftet für die Einhaltung allfälliger behördlich vorgeschriebener Auflagen sowie bau- und feuerpolizeilicher, gewerbebehördlicher, veranstaltungsrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Insbesondere haftet der Vertragspartner für die Einhaltung der maximalen höchstzulässigen Personenanzahl.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich die LIVECON wegen sämtlicher Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der ihn auf Grund der Vereinbarung sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treffenden Verpflichtungen resultieren, schad- und klaglos zu halten unabhängig davon, ob der Schaden durch den Vertragspartner selbst, ihm zurechenbarer Personen oder Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden ist.

XII. Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die LIVECON iSd Art 6 Abs 1 lit b DSGVO bei der Verwaltung dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten des Vertragspartners verarbeitet. Die Datenschutzerklärung der LIVECON ist auf der Website unter „Datenschutz“ veröffentlicht.

XIII. Allgemeine Bestimmungen

  1. Es ist ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss der Anwendbarkeit aller auf fremdes Recht (einschließlich des UN-Kaufrechtes) verweisenden Rechtsnormen anzuwenden. Darüber hinaus wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes mit Sitz in Leoben vereinbart.
  2. Die allfällige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit der Übrigen.
  3. Mündliche Nebenabreden zur schriftlichen Vereinbarung bestehen nicht. Etwaige Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformvorbehalt.
  4. Sämtliche Steuern, Abgaben und Gebühren (AKM udgl.), die aus der Veranstaltung erwachsen sind, sind vom Vertragspartner zu tragen und von ihm ordnungsgemäß und rechtzeitig abzuführen.
  5. Die LIVECON kann verlangen, dass der Vertragspartner eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließt, wobei die LIVECON in diesem Fall zu ermächtigen ist, im Versicherungsfall die Versicherungssumme vom Versicherer zu verlangen. Der Nachweis über die Versicherung ist der LIVECON auf Verlangen vorzuweisen. Ungeachtet der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung bleiben die Haftungsbestimmungen vollinhaltlich aufrecht.
  6. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LIVECON. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die zu diesen in Widerspruch stehen, gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder die Leistung vorbehaltslos ausgeführt wird.